Zwei Kinder mit Regenbogenfahne auf einem Spielplatz
Yannik Willing (c) Deutsches Jugendrotkreuz

Freistellung, Bildungs- & Sonderurlaub

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt die Aktivitäten von Ehrenamtlichen unter anderem durch Möglichkeiten zur Freistellung von beruflicher Tätigkeit.

Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeit (nach KJFG MV § 8)

Wer ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche aktiv ist, z. B. als Betreuer*in im Ferienlager oder als Jugendgruppenleiter*in, kann sich dafür bis zu fünf Tage im Jahr vom Arbeitgeber auf Antrag freistellen lassen. Das regeln:

  • das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) MV in § 8 sowie 
  • die Freistellungsverordnung MV

Diese Freistellung wird zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen und wenn das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate andauert. 

Der Arbeitgeber kann für die freigestellten Tage eine Arbeitsentgelterstattung beim Land MV beantragen. Da die Finanzmittel dafür begrenzt sind, empfiehlt es sich, den Antrag möglichst zeitig im Kalenderjahr zu stellen.

Was muss ich selbst tun, um diese Freistellung in Anspruch zu nehmen?
  1. Beim Träger/Veranstalter des Ferienlagers, der Gruppenstunde etc. (i. d. R. euer DRK-Kreisverband) das entsprechende Bestätigungsformular anfordern. Die Vorlagen dafür gibt es beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) MV. Es ist zwingend das LAGuS-Formular zu verwenden.
  2. Das Bestätigungsformular selbst fertig ausfüllen und unterschreiben.
  3. Das fertig ausgefüllte Bestätigungsformular an den eigenen Arbeitgeber geben
    (spätestens 6 Wochen vor dem ersten Freistellungstag) & 
    den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Arbeitsentgelterstattung hinweisen 
    (die Vorlagen dafür finden sich ebenfalls beim LAGuS MV, euer Arbeitgeber muss seinen Erstattungsantrag spätestens 14 Tage VOR eurer ersten Freistellung beim LAGuS einreichen).
  4. Während oder nach Ende der Freistellung beim Träger/Veranstalter die Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme anfordern. Die Vorlagen dafür gibt es auch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) MV. Es ist zwingend das LAGuS-Formular zu verwenden.
Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber mir keine Freistellung gewährt?

Grundsätzlich kann man die Freistellung nach KJFG nicht erzwingen, wie oben beschrieben. Es empfiehlt sich daher, möglichst zeitig - z. B. im Zuge der jährlichen Urlaubsplanung - mit dem Arbeitgeber über die geplante Freistellung zu sprechen.

Bildungsfreistellung ('Bildungsurlaub')

Arbeitstätige (und eingeschränkt auch Auszubildende) können für die Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildung bei Ihrem Arbeitgeber 'Bildungsurlaub' nach dem Bildungsfreistellungsgesetz MV beantragen. Dafür stehen bis zu zehn Tage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur Verfügung. Das regelt das:

  • Bildungsfreistellungsgesetz (BfG) MV

Die Bildungsfreistellung wird zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Der Arbeitgeber kann für die freigestellten Tage eine Arbeitsentgelterstattung beim Land MV beantragen. Da die Finanzmittel dafür begrenzt sind, empfiehlt es sich, den Antrag möglichst zeitig im Kalenderjahr zu stellen.

Wichtig: Die Aus-/Fortbildung muss vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) MV anerkannt sein, um die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmen zu können. Ob diese Anerkennung vorliegt, fragt man am besten direkt beim Veranstalter nach.

Was muss ich selbst tun, um die Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen?
  1. Beim Veranstalter der Aus-/Fortbildung nachfragen, ob die Veranstaltung nach dem BfG MV anerkannt wurde.
  2. Formlosen Antrag beim Arbeitgeber stellen.
  3. Während oder nach Ende der Aus-/Fortbildung beim Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung anfordern.
  4. Die ausgefüllte Teilnahmebescheinigung beim Arbeitgeber abgeben.
Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber mir keine Bildungsfreistellung gewährt?

Grundsätzlich kann man die Bildungsfreistellung nicht erzwingen, wie oben beschrieben. Es empfiehlt sich daher, möglichst zeitig - z. B. im Zuge der jährlichen Urlaubsplanung - mit dem Arbeitgeber über die geplante Bildungsfreistellung zu sprechen.

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